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Zu den wichtigen Vorkehrungen, die im Falle einer
Überschuldung und drohender Pfändung anstehen,
gehört die Umwandlung des bestehenden Girokontos
in ein so gen. P- Konto. Das P steht für
Pfändungsschutz , der seit dem 01.07.2010
existiert, allerdings nur für Einzelkonten.
Gemeinschaftskonten müssen vorher geteilt werden.
Die meisten Banken verlangen dafür zwar etwas
höhere Gebühren, dafür hat man aber eine Sorge
weniger.
Bei einer Umwandlung ist automatisch
ein Grundfreibetrag von 1.252,64 € monatlich
pfändungsfrei. Dieser Betrag kann erhöht werden,
wenn
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Kindergeld
oder anderen Geldleistungen für Kinder
bezogen werden
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gesetzliche
Unterhaltspflichten bestehen und erfüllt
werden
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Sozialleistungen
für Haushaltsangehörige ebenfalls auf das
fragliche Konto gezahlt werden
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einmalige
Geldleistungen gem. § 54 II SGB I oder
Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen
Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten
Mehraufwandes gem. § 54 III Nr. 3 SGB
I bezogen werden.
Für die
Erhöhung ist eine "amtliche" Bescheinigung notwendig, die der Bank vorgelegt wird.
Ausgestellt
werden kann die Bescheinigung von
- zugelassenen
Schuldnerberatungsstellen
- Sozialleistungsträgern
- Familienkassen
- Arbeitgebern
- Rechtsanwälten, Steuerberatern
Hinweis:
Es ist nur möglich, ein einziges
Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Das kann auch
noch innerhalb von 4 Wochen nach einer
Kontopfändung geschehen.
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