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P-Konto

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Zu den wichtigen Vorkehrungen, die im Falle einer Überschuldung und drohender Pfändung anstehen, gehört die Umwandlung des bestehenden Girokontos in ein so gen. P- Konto. Das P steht für Pfändungsschutz , der seit dem 01.07.2010 existiert, allerdings nur für Einzelkonten. Gemeinschaftskonten müssen vorher geteilt werden.

Die meisten Banken verlangen dafür zwar etwas höhere Gebühren, dafür hat man aber eine Sorge weniger.

Bei einer Umwandlung ist automatisch ein Grundfreibetrag von 1.252,64 € monatlich pfändungsfrei. Dieser Betrag kann erhöht werden, wenn

  • Kindergeld oder anderen Geldleistungen für Kinder  bezogen werden

  • gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen und erfüllt werden

  • Sozialleistungen für Haushaltsangehörige ebenfalls auf das fragliche Konto gezahlt werden

  • einmalige Geldleistungen gem. § 54 II SGB I oder Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes  gem. § 54 III Nr. 3 SGB I bezogen werden.

Für die Erhöhung ist eine "amtliche" Bescheinigung notwendig, die der Bank vorgelegt wird. Ausgestellt werden kann die Bescheinigung von

  • zugelassenen Schuldnerberatungsstellen
  • Sozialleistungsträgern
  • Familienkassen
  • Arbeitgebern
  • Rechtsanwälten, Steuerberatern

Hinweis:
Es ist nur möglich, ein einziges Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Das kann auch noch innerhalb von 4 Wochen nach einer Kontopfändung geschehen.